Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 17.02.2004 (Az: I 20 U 104/03) über die Zulässigkeit von fremden Marken in sogenannten html-Metatags zu entscheiden.
Metatags sind Angaben im Kopf einer html-Datei. Die html-Datei wiederum wird über einen Internet-Browsers von einem Webserver abgerufen, um deren Inhalt im Browser des abrufenden PC anzuzeigen. Die Metatags sind für den User nicht sichtbar, erst bei Aufruf des html-Sourcecodes. Sie dienen dazu, zB Webbrowsern, Web-Servern oder Suchmaschinen Anweisungen und Informationen über die html-Datei innerhalb einer Website zu liefern. Die wichtigste Anwendungsbereich der Metatags dürfte die Informationsgabe an Suchmaschinen sein. Hier kann der Ersteller der Datei den Suchmaschinen sozusagen vorschlagen, wie die Datei im Suchindex erscheinen und unter welchen Suchbegriffen sie angezeigt werden soll.
Die Parteien des Rechtsstreits sind zwei Unternehmen, welche im Waffenhandel tätig sind. Die Beklagte hatte den als Marke geschützten Firmennamen der Klägerin in den Metatags ihrer Website verwendet. Die Parteien einigten sich im Laufe des Rechtsstreits, so dass das OLG Düsseldorf im Wege des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden hatte. Hierzu musste das Gericht aber dennoch die Rechtslage summarisch prüfen, da es nach § 91 a ZPO darauf ankommt, welche der Parteien voraussichtlich obsiegt hätte oder unterlegen gewesen wäre.
Das Gericht entschied, dass der Klägerin des erledigten Rechtsstreits keine markenrechtlichen Ansprüche (§§ 14, 15 MarkenG) gegen die Beklagte wegen der Verwendung des fremden Unternehmenskennzeichen in den Metatags zusteht. Es sei keine kennzeichenmäßige Benutzung des Markennamens gegeben. Das Vorgehen der Beklagten käme nach Art und Nutzung des Kennzeichens keine markenrechtliche Relevanz zu, so das Gericht. Mit der Nennung in den Metatags werde nicht das verwendende Unternehmen selbst, seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Die Metatags seien lediglich dazu geeignet, die Seite in Suchmaschinen zu finden, wenn die fraglichen Begriffe aufgerufen würden. Es handele sich lediglich um eine Kennzeichen-Nennung und nicht um eine Kennzeichen-Nutzung. Es liegt also keine Markenverletzung vor.
Das Gericht vertritt in seiner Entscheidung weiter die Ansicht, dass der Klägerin auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 3 UWG zustehen würden. Eine Täuschung der relevanten Verkehrskreise liege durch die Verwendung fremder Markennamen nicht vor. Das Gericht begründe diese Ansicht damit, dass aus der Benutzung von Metatags, Internet-Nutzer nicht erwarten können, dass in Suchmaschinen nur solche Internet-Angebote gezeigt werden, die unmittelbar mit der Klägerin und ihrem Markennamen zu tun hätten. Es sei vielmehr allgemein bekannt, dass "der Filter der Meta-Tags allenfalls sehr grob" sei.
Einige Gerichte sehen das anders. Unter anderem das Landgericht Hamburg, welches in einem ähnlichen Rechtsstreit (20.05.2001) zuvor, einem Markeninhaber Recht gegeben hatte. Auch hier hatte der dortige Beklagte Markennamen des Klägers in von ihm verwendeten Metatags genannt. Hier entschied das Landgericht, dass dem Kläger Unterlassungsansprüche nach § 15 MarkenG zustanden. Es hat also die Qualität der html-Metatags genau umgekehrt bewertet, als das OLG Düsseldorf und eine kennzeichenmäßige Benutzung auch in nicht unmittelbar sichtbaren html-Elementen als gegeben gesehen.
Dieser Widersprüchlichkeit soll aber ein Ende gesetzt werden. Es wird erwartet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) noch in diesem Jahr eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Qualität der Metatags und einer Verwendung von fremden Markennamen in diesen aussprechen wird. Entsprechend sollte mit der Nennung von fremden Markennamen in Metatags einer html-Datei zur Zeit vorsichtig verfahren werden.
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>> Dieser Beitrag ist informatorisch und stellt keine Rechtsberatung dar
Quelle: heise.de und olg-duesseldorf.nrw.de
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