Wollen Sie ein Testament errichten, kann das ein eigenschriftliches oder ein öffentlich-notarielles Testament sein.
Das eigenschriftliche Testament ist handschriftlich aufzusetzen und eigenhändig zu unterschreiben, um wirksam zu sein. Mit der Schreibmaschine oder dem Personalcomputer hergestellt, selbst mit Unterschrift, ist es unwirksam.
Das öffentlich-notarielle Testament ist bei Anwesenheit des Testators vor dem Notar von ihm zu verlesen und die Verlesung des Textes in einem Protokoll festzuhalten.
Nur von Eheleuten kann das sogenannte Gemeinschaftstestament errichtet werden. Das eigenschriftliche Testament muß von beiden Eheleuten unterzeichnet und das öffentlich-notarielle Testament muß bei Anwesenheit beider Eheleute vor dem Notar verlesen werden.
Während das eigenschriftliche Testament also ohne Hilfe eines Notars wirksam zustande kommt, kann das öffentlich-notarielle Testament nur durch die Tätigkeit eines Notars herbeigeführt werden.
Das eigenschriftliche Testament kann im Hause, im Bankschließfach oder, das ist sicherer, beim zuständigen Amtsgericht-Nachlaßabteilung gegen Quittung hinterlegt werden.
Der Notar hat das öffentlich-notarielle Testament beim Amtsgericht-Nachlaßabteilung zur Verwahrung einzureichen.
Da der Erblasserwille ausschlaggebend ist, kann ein Testament, ob nun als eigenschriftliches oder öffentlich-notarielles, widerrufen werden. Das geschieht durch ein Widerrufstestament und sogleich kann ein neues Testament aufgesetzt werden.
Gerne geben wir Ihnen Rat und Auskunft im konkreten Fall über die vielfältigen Möglichkeiten ein Testament zu errichten.
Rechtsanwalt Hans J. Giese
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