In der Entscheidung, die jetzt beim BGH (Bundesgerichtshof) endete, stritten zwei zueinander im Wettbewerb stehende Internet-Dienstleister über die unerbetene Versendung von Werbe-EMail (SPAM). Die Beklagte hatte mehrere SPAM-Mails an EMail-Adressen der Klägerin versendet.
Der BGH argumentierte in seiner Entscheidung, dass bei der EMail-Werbung mit einem Nachahmungseffekt bei solchen Mitbewerbern zu rechnen ist, die bislang die EMail-Kommunikation als Werbemittel noch nicht gebraucht haben und sich aus Wettbewerbsgründen jedoch nunmehr zu deren Gebrauch gezwungen sehen. Mit einer Nachahmung sei auch deswegen zu rechnen, da das Versenden von E-mails einen geringen Preis- und Ressourcenaufwand nach sich ziehe. Eine Werbemöglichkeit sei aber dann unlauter, wenn sie bereits "den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage" und somit zu unzumutbaren Belästigungen führe. Der Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu, denn dieser Anspruch umfasse im vorliegenden Fall nicht nur die EMail-Adressen der Klägerin, sondern auch den unerbetenen Versand von Werbe-Mails an andere Empfänger unter der Domain der Klägerin, wozu sie ihre vorherige Zustimmung nicht gegeben hatte.
Weiter definierte das Gericht, wann Werbe-Mails überhaupt versendet werden dürfen. Hierzu müsse der Empfänger zuvor sein Einverständnis ausdrücklich oder konkludent erteilt haben. Auch habe der Versender durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es nicht zu fehlgehenden oder fehlerhaften Zusendungen käme. Die Beweislast für eine Zustimmung des Empfängers liege bei dem Versender der Werbe-Mail.
Das nun vorliegende Urteil des BGH bestätigt dessen bisherige Rechtsprechung zum Thema SPAM-Mail und entspricht der vom Bundestag vorgenommenen Novellierung des UWG.
>> Urteil des BGH, Az I ZR 81/01 vom 11.05.2004
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Quelle: Bundesgerichtshof.de und heise.de
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