In dem Revisionsverfahren hatte der BGH ein Urteil des Berliner Kammergerichtes bestätigt. Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Internet-Angebot einer großen Deutschen Tageszeitung (Beklagte) hatte in seiner Online-Ausgabe im Oktober 2000 über ein Online-Glücksspielangebot berichtet und in dem redaktionellen Artikel zwei Glücksspiel-Websites verlinkt (BGH: "elektronischer Verweis" - Hyperlink). Die durch die Links aufrufbaren Seiten gehören zu einem in Österreich ansässigen Glückspielunternehmen. Dieses Unternehmen war nicht in Besitz einer in Deutschland nötigen Erlaubnis zur Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele. Die Klägerin, welche mit behördlicher Erlaubnis in Deutschland Sportwetten veranstaltet, verlangte Unterlassung von der Beklagten. Sie vertrat im Rechtsstreit die Ansicht, dass es strafbar sei, ohne Erlaubnis in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten. Daher habe die Beklagte durch das Verlinken auf die Online-Angebote des Österreichischen Unternehmens rechtswidrig gehandelt. Die Beklagte vertrat die Ansicht, sie habe nicht in Wettbewerbsabsicht über das Österreichische Unternehmen berichtet, sondern zu Zwecken der Meinungsbildung und Information des Publikums. Hierzu gehöre auch das Setzen des Hyperlinks.
Der BGH folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Durch das Setzen der Links habe die Beklagte zwar doch den Wettbewerb des Österreichischen Glücksspielunternehmens gefördert, aber die Beklagte tat dieses ohne die erforderliche Wettbewerbsabsicht für einen rechtswidrigen Verstoß. Umstände für das Vorliegen einer solchen Absicht hatte der BGH nicht feststellen können. Die Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe habe im Vordergrund gestanden, so der BGH. Ein Anspruch nach § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sei nicht gegeben.
Weiter argumentierte der BGH, dass auch für das Verhalten der Beklagten, eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Störers nicht in Betracht käme. Zunächst stellte der BGH fest, dass eine Störer-Haftung nach den Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages nicht gegeben sei. Die Vorschriften beziehen sich nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks.
Aber auch eine Störerhaftung nach allgemeinen Grundsätzen sah der BGH nicht als gegeben an. Denn die Zeitung, in Gestalt ihrer Online-Ausgabe, habe weder beim Setzen des Hyperlinks noch während der Zeit, als die Link aktiv auf ihrem Online-Angebot vorhanden war, eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt. Ohne eingehende und nähere Prüfung, war es für die Beklagte gar nicht erkennbar, dass eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt. An die nach den Umständen erforderliche Prüfung, dürften im Interesse der Meinung- und Pressefreiheit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dieses auch in Hinblick darauf, dass Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern würde. Außerdem habe sich die Beklagte die Inhalte der verlinkten Glücksspiel-Angebote nicht zu Eigen gemacht, sondern die Links ihrem redaktionellen Inhalt angefügt.
Abschließend stellte der BGH noch fest, dass eine sinnvolle Nutzung des Internets ohne den Einsatz von Hyperlinks zum Zwecke der Verknüpfung praktisch ausgeschlossen wäre.
Fazit: Nach überwiegender Auffassung, soll dieses Urteil des BGH sich auch auf Internet-Angebote übertragen lassen, welche nicht als Medium im presserechtlichen Sinne anzusehen sind. Das bedeutet allerdings, dass die Betreiber solcher nicht pressemäßigen Angebote für das Setzen von Links auf andere Angebote haften, wenn sich die verlinkten Inhalte auf den ersten Blick als strafbar erweisen. Hieraus ergibt sich nun, dass das Anzeigen von pauschalen Haftungsausschlüssen (Disclaimer) wohl nicht mehr ausreichend ist. Unter solche Haftungsausschlüsse fällt auch die Nennung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 (Az: 312 O 85/98), um sich von Inhalten der Websites anderer zu distanzieren.
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Quelle: BGH und Heise.de
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