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Obwohl der Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 Zeit hat, das Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz zu ändern, soll die Änderung nun
rückwirkend zum 1. Jan. 2007 in Kraft treten. Wird das nicht geschehen, kann Grundvermögen noch mit weniger Schenkungssteuerlast auf die kommenden Erben,
z.B. Kinder und Ehegatten, übertragen werden. Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Derzeit wurde im Erbfall und im Schenkungsfall das Grundvermögen nur
bis zu 60 bis 70 Prozent des Verkehrswertes zur Besteuerung herangezogen, das soll entfallen.
Zukünftig sollen die Schenkung- und Erbschaftsteuer-Freibeträge für Ehegatten auf EUR 500.000,00, für Kinder auf EUR 400.000,00 und für Enkel auf EUR 200.000,00
angehoben werden. Für entferntere Verwandte werden sie jedoch gesenkt. Die Schenkung- und Erbschaftsteuersätze sollen unverändert beleiben. Bei geringeren Vermögen
fällt also kaum bzw. keine Erbschaftsteuer an.
Im Einzelfall ist nach wie vor die Übertragung von Grundvermögen im Wege der Schenkung gegen Grundbucheintragung eines Nutzungsrechtes oder Zahlung einer Leibrente, die
ebenfalls im Grundbuch gesichert werden kann, zu empfehlen. Der entgeltliche Teil eines derartigen Übertragungsgeschäftes unterfällt nicht der Schenkungsteuer, während
der unentgeltliche Teil entweder von den Freibeträgen gedeckt wird oder je nach Wert die Freibeträge nur unmaßgeblich übersteigt.
Die Erbschaftsteuer soll zukünftig bei Vererbung von Personenunternehmen bis zu 85 Prozent entfallen, wenn das Unternehmen bis zu 10 Jahren von den Erben als Unternehmensnachfolger nicht
veräußert wird. Mindestens 70 Prozent der Arbeitsplätze sind in dieser Zeit zuerhalten.
Für einen Rat und eine Vertragsgestaltung unter Beachtung der Interessenlage in Familien und Personengesellschaften ist der Rechtsanwalt anzusprechen.
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