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Die Klägerin verlegt die "F-Zeitung". Zu dem Angebot dieser Zeitung gehört auch ein
umfassendes Internet-Angebot unter www.f-archiv.de. Gegen Entgelt können Dritte einzelne
F-Artikel aus dem Online-Archiv aussuchen und auf einer Intranet-/Internetseite
veröffentlichen. Hierzu bietet die Klägerin gegen Entgelt einen Download in verschiedenen
Formaten an.
Die Beklagte betreibt unter www.p.de ein Internetangebot. Auf ihrer Internetseite bietet sie
Zusammenfassungen verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen
Qualitätszeitungen. Hierzu gehören u. a. in der "F-Zeitung" erschienene Originalrezensionen
zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der überschrift "Notiz zur F-
Zeitung" in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen hat die Beklagte gegen Entgelt
Lizenzen an die Internet-Bookshops a.de und b.de erteilt.
Mit der Klage begehrt die Klägerin der Beklagten die kommerzielle Verwertung dieser
Notizen im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte zu untersagen. Dem folgte die
3. Zivilkammer nicht.
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
"Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch weder aus § 97 I UrhG noch unter
einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
....Bei den vorliegend angegriffenen Textfassungen handelt es sich um eine
Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen - Originalbuchkritiken
- in eigengestalteten Kurzfassungen dieser Vorlagen (sog. abstracts; vgl. zu dieser
Einordnung: Erdmann: Urheberrechtliche Grenzen der Informationsvermittlung in
Form von abstracts, in: Festschrift für Tilmann, 2003, S. 21 ff., 22). Sie dienen dazu,
den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren.
Eingriffe in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß
§§ 16, 17 UrhG scheitern bereits daran, dass es an einer 1:1-Dokumentation von
Textauszügen fehlt (vgl. Erdmann, ebd., S. 26;). übernommen werden allenfalls sehr
kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen
der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend
Raum für die Entfaltung von Individualität bieten (vgl. Schricker: Urheberrecht, 3.
Aufl., 2006, Rn. 45 + 67 zu § 2; KG GRUR-RR 2002, 313, 314; LG Frankfurt
GRUR 1996, 125 - "Tausendmal berührt")...
...Die angegriffenen abstracts beinhalten Inhaltsmitteilungen. Weil die den abstracts
zugrunde liegenden Originalkritiken bereits mit Zustimmung der jeweiligen Urheber
erstveröffentlicht sind, beruht die Zulässigkeit der Inhaltsmitteilungen auf § 12 II
UrhG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Umkehrschluss, dass nach Erschöpfung
des Mitteilungsvorbehaltes jedermann den Inhalt des Werkes öffentlich mitteilen
oder beschreiben kann, ohne den Urheber fragen zu müssen. Diese
Inhaltsmitteilungen sind von dem Einwilligungsvorbehalt des § 23 UrhG freigestellt.
..Die Klägerin vermag ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf Markenrecht zu
stützen.
Eine rechtsverletzende Benutzung des zugunsten der Klägerin geschützten
Kennzeichens "F-Zeitung" und/oder "F-Zeitung" i.S. des § 14 II MarkenG seitens
der Beklagten im Zusammenhang mit der entgeltlichen Lizenzierung ihrer P-Notizen
liegt nicht vor...
...Es fehlt an dem für eine Verletzung erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauch.
Angesichts der konkreten Ausgestaltung kommt dem verwendeten Kennzeichen nach
der maßgeblichen Publikumsauffassung eindeutig ein rein inhaltsbeschreibender
Bedeutungsgehalt zu. Die Beklagte stellt mit der überschrift "Notiz zur F-Zeitung
vom ..." lediglich klar, dass sie für die von ihr erstellten Zusammenfassungen Texte
der "F-Zeitung" verwendet hat. Zwar wird die fremde Marke natürlich auch hier
letztendlich zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines
bestimmten Unternehmens im Sinne eines weiten Verständnisses von EUGH GRUR
Int. 1999, 438 - BW Tz. 38 verwendet, aber eben nicht in bezug auf das eigene
Leistungsangebot der Beklagten. Damit ist schon der Verletzungstatbestand der
§§ 14, 15 MarkenG zu verneinen....
...Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus §§ 3, 4 Nr. 9, 8 ff
UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes. Für die Anwendung der §§ 3, 4 UWG neben den
sondergesetzlichen Regelungen des Urheber- bzw. Markengesetzes müssen
besondere, außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegende Umstände
hinzutreten, welche die beanstandete Handlung als unlauter i.S. der §§ 3, 4 UWG
erscheinen lassen [BGHZ 134, 250 (267) - CB-Infobank I; GRUR 1999, 325 -
elektronische Pressearchive].
Es erscheint schon zweifelhaft, ob den in der "F-Zeitung" veröffentlichten Original-
Buchrezensionen wettbewerbliche Eigenart zukommen kann, weil nicht ersichtlich
ist, inwieweit hier einzelne Merkmale bestehen, die geeignet sind, interessierte
Verkehrskreise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder Besonderheiten
hinzuweisen...
Dies ist aus Sicht der Kammer bei den übernommenen Worten oder Wortfolgen
indes nicht der Fall...
Darüber hinaus liegen auch keine besonderen Umstände vor, die das beanstandete
Verhalten der Beklagten unlauter machen..."
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. vom 23.11.2006
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