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Anlass des Rechtsstreits ist ein im März diesen Jahres vom Lokalsender "München Live TV" ausgestrahlter Beitrag über einen Kinder-Malwettbewerb unter dem Motto "ine Freundin für Pumuckl", mit dem laut der TV-Moderatorin "eine Gefährtin für den einsamen Kobold" hervorgebracht werden sollte. Die Beklagte war in dem Beitrag mit den Worten zu vernehmen
"... ich finde, er [Pumuckl] hat es verdient, eine Freundin zu bekommen."
Der Veranstalter des Wettbewerbs - ein Galerist - erklärte in dem TV-Beitrag, der Gewinner des Malwettbewerbs dürfe in das Malatelier der Beklagten nach München fahren und dort an der Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin teilnehmen. Dann gäbe es halt ein Ehepaar, von dem man noch nicht so genau wisse, welchen Familiennamen es tragen werde. Ob das Paar auch irgendwann in einem Buch oder Film erscheinen werde, stehe - so die Moderatorin in dem TV-Beitrag - noch in den Sternen.
Die Klägerin sah sich hierdurch vor allem in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt und beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten verboten werden sollte,
- an dem Malwettbewerb mitzuwirken,
- dabei zu äußern, der Pumuckl habe eine Freundin verdient,
- als ersten Preis für den Gewinner einen Besuch in ihrem Atelier mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen,
- eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren
- und durch all dies den Eindruck zu erwecken, dass sie Einfluss auf die weitere Geschichte der Literaturfigur des "Pumuckl" habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne.
Das Landgericht München wies diesen Antrag nun zurück. Es sei der Klägerin - so die Richter - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Beklagte die Einladung zur Veranstaltung der Hochzeit mit veranlasst hat. Die Beklagte hatte eidesstattlich versichert, dergleichen weder veranlasst zu haben, noch überhaupt von entsprechenden äußerungen der Moderatorin und des Galeristen etwas gewusst zu haben. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die äußerungen Dritter habe prüfen oder verhindern können.
Im übrigen - so die Richter - sei die Klägerin durch die fraglichen Handlungen ohnehin nicht in ihren Rechten verletzt worden, so dass es auf eine mögliche Veranlassung durch die Beklagte letztlich nicht ankomme:
Zwar werde mit dem von der Klägerin geltend gemachten Urheberpersönlichkeitsrecht auch der Gang der Handlung, die Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen und die Ausgestaltung von Szenen der Pumuckl-Geschichten geschützt. Dem TV-Beitrag lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Beklagte die Geschichte um den Pumuckl habe weiterführen und damit der Klägerin die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl habe streitig machen wollen. Die Beklagte habe nämlich nicht angedeutet, das literarische Werk 'Pumuckl' fortsetzen zu wollen, sondern lediglich im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit geäußert, dem Pumuckl eine Freundin zu gönnen. Es sei auch jedermann unbenommen, öffentlich kundzutun, in seinem privaten Bereich den Pumuckl in den Hafen der Ehe zu führen.
Die Beklagte habe das Werk der Klägerin auch nicht entstellt, da die Beklagte den Pumuckl schon um keine weitere Episode bereichert habe. Nicht vergessen werden dürfe in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin selbst in einer ihrer Pumuckl-Geschichten davon erzählt, dass sich der Kobold - unglücklich - in die Nichte des Meister Eder verliebt. Im Lichte dessen müsse es die Klägerin daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihr Pumuckl mit einer Freundin in Verbindung gebracht werde. Als Zeichnerin des Pumuckl müsse sich die Beklagte auch - wie geschehen - mit ihrem Werk auseinandersetzen dürfen. Dem Antrag der Klägerin könne auch unter keinem anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entsprochen werden.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 24.05.2007
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