Wettbewerbsrecht (UWG)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat seit 2004 mehrere Neuerungen erfahren, welche in diesem Artikel exemplarisch aufgelistet sind. Dazu beschreiben wir unsere rechtlichen Beratungs- und Vertretungsdienstleistungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Florian Giese.

Gegenstand des Wettbewerbsrechtes
Das Wettbewerbsrecht regelt, wie Unternehmen, Kaufleute oder Unternehmen im sonstigen Sinne sich gegenüber Kunden und Verbrauchern sowie Wettbewerbern zu verhalten haben. Das alte Wettbewerbsrecht war geprägt von einem hohen Maß an Regulierung und Reglementierung. In einem Modernisierungsschritt zuvor, war bereits Rabattgesetz und Zugabeverordnung gestrichen worden. Diese beiden, das UWG ergänzende Gesetze, bzw. Verordnungen, regelten das Recht des Rabattes und der Zugabe. Das erneuerte Wettbewerbsrecht soll das bisherige UWG liberalisieren und die Rechte der Verbraucher erweitern. Als Leitbild sollen zum einen die Modernisierung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und zum anderen der "mündige" Verbraucher dienen. Das neue Gesetz soll einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und denen der Verbraucher schaffen.

Sonderverkaufsveranstaltungen
Ein Hauptbereich der Novellierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots für Verkaufsveranstaltungen des Handels. Hierfür wurden die gesetzlichen Regeln bezüglich der Schluss- und Jubiläumsverkäufe abgeschafft. Demgegenüber wurden Rabattaktionen im weiteren Umfang als bisher zulässig gestellt. Darüber hinaus sind Sommer- und Winterschlussverkäufe im größeren Rahmen als bisher möglich. Dieses wird damit begründet, dass der Handel selbst entscheiden soll, wann und ob Sonderverkäufe stattfinden sollen. Auch sollen zukünftig die gesetzlichen Regelungen für Räumungsverkäufe wegfallen. Hier wurde argumentiert, dass Händler selbst entscheiden sollen, ob und wann sie ihr Sortiment im Preis reduzieren wollen.

Direktmarketingrecht: Telefonmarketing und E-Mail-Werbung
Neu geregelt wurden auch die Vorschriften über Telefon- Fax- und eMail-Werbung. Diese Neuerungen beruhen auf einer EU-Datenschutzrichtlinie, welche der Gesetzgeber in nationales Recht transformieren musste. Im Zentrum steht die Einwilligung des Empfängers (Opt-in-Lösung). Diese muss konkludent - etwa durch eine bestehende Geschäftsbeziehung - oder im Falle einer Privatperson/Verbrauchers, ausdrücklich erklärt worden sein. Der Gegensatz hierzu wäre die sogenannte Opt-out-Lösung, bei welcher der Empfänger oder Angerufene ausdrücklich widersprechen müsste. Besonders interessant sind die speziellen Regeln bezüglich der e-Mail-Werbung. Unabhängig von einer Einwilligung des Empfängers zum Erhalt von Werbe-eMails, dürfen solche wohl auch versendet werden, wenn der Versender die Empfänger-eMail beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Empfänger selbst erhalten hat. Hier kann der Versender wohl Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen per e-Mail verschicken, wie bei dem Ursprungsgeschäft geleistet wurden. Gleiches gilt für die Telefonanrufe durch Call-Center-Unternehmen zwecks Werbung. Der Angerufene muss zunächst eine Einwilligung erteilt haben.

Das Werberecht im engeren Sinne
Neu ist ein Verbotskatalog von Vorschriften, welcher festlegt, wann Werbung unzulässig ist. Diese Vorschriften haben ihren Weg durch richterliche Rechtsfortbildung in den Gesetzentwurf gefunden. Hiernach darf Werbung keinen Druck auf Käufer ausüben oder unangemessen beeinflussen. Werbung darf nicht die geschäftliche Unerfahrenheit von Verbrauchern und Kindern ausnutzen. Verboten ist insbesondere: Schleichwerbung, d.h. Werbung muss als solche erkennbar sein. Rabatte oder Zugaben müssen klar gekennzeichnet sein. Verboten sind auch Preisausschreiben und Gewinnspiele, bei denen eine Teilnahme an ein Kaufgeschäft geknüpft ist. "Mondpreise": Es darf nicht mit Preissenkungen geworben werden, wenn einer vorheriger Preis nur für kurze Dauer gültig war. "Lockangebote": Diese sind nur zulässig, wenn der Vorrat an Waren für mindestens zwei Tage gegeben ist. Weiter darf Werbung im Allgemeinen nicht verunglimpfen, behindern oder unwahre/falsche Tatsachenbehauptungen beinhalten.

Neu: Die Gewinnabschöpfung
Als Rechtsfolge für Verstöße wurde die Gewinnabschöpfung, welche schon in anderen Rechtsbereichen bekannt ist, in das novellierte UWG eingefügt. Diese Rechtsfolge ist nicht als Schadenersatzanspruch zu verstehen. Das novellierte UWG hält einen, zunächst der Gewinnabschöpfung vorgehenden, Schadenersatzanspruch bereit. Empfänger dieser Abschöpfung ist der Bundeshaushalt. Voraussetzung der Gewinnabschöpfung ist eine vorsätzliche wettbewerbswidrige Handlung. Einklagbar soll die Abschöpfung durch Verbände, wie z.B. die Industrie- und Handelskammern sein.

Beratung und Vertretung im Wettbewerbsrecht
Wir bieten Ihnen folgende anwaltliche Beratungs- und Vertretungsleistungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes an:

Werberecht
Für On- und Offline-Medien (Internet und Print): Beratung im Bereich des Werberechts bei Werbekampagnen, werbliche Inhalte und Aussagen im Print-Bereich (Kundenzeitschriften, Werbeprospekte, Anzeigen, Imagebroschüren), Sonderverkaufsveranstaltungen, PR-Kampagnen, die Gestaltung von Gewinnspielen und Preisausschreiben oder der wettbewerbsrechtlich zulässigen Gestaltung von Websites, Online-Shops und Newsletter.

Direktmarketingrecht
Beratung zu allen Fragen des Direktmarketingrechts, auch im Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht (Telefonmarketing, E-Mail-Werbung und sonstige Formen der direkten Kundenansprache). Mehr zum Direktmarketingrecht ...

Anspruchsdurchsetzung und Abwehr
Im Bereich des Wettbewerbsrechts unterstützen wir Sie bei der Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen der Mitbewerber und stehen Ihnen bei der Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zur Seite. (Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, Abmahnung, Einstweiliger Rechtsschutz, Klageverfahren).

Beratung und Vertretung bei Erhalt einer Abmahnung
Haben Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Wettbewerbsrechtsverletzung erhalten? Wie betreuen und beraten Unternehmer sowie Verbraucher in Angelegenheiten bei Erhalt einer Abmahnung. Derartige Abmahnungen, mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollten stets ernst genommen und nicht in den Wind geschlagen werden. Das völlige Ignorieren einer Abmahnung kann durch eine nachfolgende einstweilige Verfügung oder ein Klageverfahren sehr teuer werden. Um adäquat auf eine Abmahnung reagieren zu können, ist es zunächst wichtig die von dem Anspruchssteller gesetzten Fristen zu beachten. Eine fristgerechte Reaktion verhindert, dass der Anspruchssteller gerichtliche Schritte einleitet. Zudem kann ein Rechtsanwalt im Falle einer berechtigten Abmahnung, eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, welche für den Abgemahnten stets kostengünstiger ist, als ein Rechtsstreit.

Beratungsanfrage
Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht? Kontaktieren Sie uns: Ihr Ansprechpartner für den Schwerpunkt Wettbewerbsrecht ist Rechtsanwalt Florian Giese.

Gerne erstellen wir Ihnen für eine eventuelle Beratung oder Vertretung einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. >> E-Mail-Kontakt

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Aktuelle Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht

Bundesgerichtshof: Werbung einer Brauerei für Regenwaldprojekt
Oberlandesgericht Hamm: Telefonmarketing durch Werbeanrufe auf Mobiltelefon unzulässig
BGH: Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen nicht wettbewerbswidrig
Bundesgerichtshof: Werbeprämien für den Erwerb von Medizinprodukten unzulässig
Bundesgerichtshof: Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften
Bundesgerichtshof: Günstige Probeabonnements für Zeitschriften sind zulässig

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In dieser Rubrik informieren wir Sie über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Medienwirtschaft. Die Meldungen können auch als Newsletter bezogen werden. mehr ...
Rechtsprechung
Medienrecht: BGH - Zur Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums

Medienrecht: KG Berlin - Namentliche Nennung eines ehemaligen Grenzoffiziers der DDR in Berichterstattung

Medienrecht: LG Berlin - Berichterstattung über Comedian nur unter dessen Pseudonym

Bildnisrecht: LG Berlin - Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos einer Dessousshow

Markenrecht: LG München - Namensschutz für Spitzname "Schweini" gegenüber Markenzeichen

Bildnisrecht: BGH - Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

Domainrecht: BGH - Domainnameregistrierung durch Vertreter zulässig

Medienrecht: BGH - Bezeichnung "Terroristentochter" kann im Kontext zulässig sein

Urheberrecht: LG Frankfurt a.M. - Keine Urheberrechtsverletzung durch Weitergabe von Abstracts

Medienrecht: BGH - Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten

Wettbewerbsrecht: LG München - Abmahnungen gegen Online-Shops

Markenrecht: OLG Karlsruhe - Markenverletzung durch SPAM-Mail

Medienrecht: LG Hamburg - 200.000 EUR Schadenersatz für Joschka Fischer

Bildnisrecht: BGH - Foto eines Politikers in der Werbung

Wettbewerbsrecht: BGH - Werbung einer Brauerei für Regenwaldprojekt

Markenrecht: BGH - Zum Schutz einer dreidimensionalen Marke - "Lindt GOLDHASE"

Markenrecht: BPatG - "Product Concept" nicht eintragungsfähig