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Familienrecht: Das neue Unterhaltsrecht
Der Bundestag beabsichtigt in diesem Jahr das neue Unterhaltsrecht zu verabschieden.
Die Änderung wird den Vorrang der Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder
und auch der volljährigen Kinder in der Erstausbildung ergeben. |
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Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners basiert dann nicht mehr auf dem
"ehelichen Statusgedanken". Der geschiedenen Ehe folgt nicht mehr der Anspruch auf
lebenslangen Unterhalt auf der Grundlage der sogenannten ehelichen Lebensverhältnisse. Statistisch gilt das für die geschiedene Ehefrau am häufigsten. Diese wird zu
künftig deutlicher auf ihre Obliegenheit verwiesen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Die Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehepartner wird durch die Gesetzesänderung eingefordert.
Der geschiedene Ehepartner wird zukünftig auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen, die
nicht vom ehelichen Status bestimmt ist, sondern vom eigenen sozialen Status, Ausbildungsstand, wie er z.B. vor der Ehe bestand.
Von einer geschiedenen Ehefrau, die beispielsweise als Arzthelferin einen Arzt heiratete,
wird zukünftig erwartet, dass sie wieder in ihrem Beruf arbeitet. Ein Verweis auf den
Status und den Lebenszuschnitt in der Ehe gestattet nicht die Verweigerung der Tätigkeit
im Beruf, der beispielsweise vor der Ehe ausgeübt wurde.
Selbstverständlich sind u.A. neben der erlangten Ausbildung auch das Alter und der
Gesundheitszustand eines geschiedenen Ehepartners zu beachten.
Eine Arbeitsaufnahme darf nicht unbillig gefordert werden.
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Schlicht und einfach läßt sich sagen, dass ein "erheirateter" Lebenszuschnitt nicht mehr
die Rolle spielen wird. Der Verweis auf eine gering qualifizierte Tätigkeit mit geringer
Vergütung ist dem Unterhaltsschuldner erlaubt.
Selbst im Fall der Betreuung von gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern wird es
zukünftig so sein, dass bei Erreichung des 3. Lebensjahres der Kinder die Aufnahme
einer beruflichen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Unterhaltsrecht setzt voraus, dass
es Kindergartenplatzansprüche gibt. Die Betreuung durch Großeltern und sonstige
Verwandte, z.B. durch sogenannte Tagesmütter ist zumutbar und kommt dem
Unterhaltsschuldner zugute. Die Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme entsteht so.
Die Unterhaltsgesetzänderung betrifft den nachehelichen Unterhalt und aller Erwartung
nach wirkt sie sich auch durch eine zu erwartende Rechtsprechungsänderung auf die
Fälle läng andauernder Trennung aus.
Zukünftig kann ein Unterhaltsanspruch leichter "abgeschmolzen", herabgesetzt und
zeitlich begrenzt werden.
Kindesunterhaltszahlungen sollen einkommensteuerrechtlich begünstigt werden.
Der Gesetzgeber wird eine übergangsregelung beschließen, der zufolge bestehende
Titel (Urteile, Anerkenntnisse und Vergleiche) der neuen Rechtslage angepasst werden
können. Auch der Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten wird hierbei beachtet.
Unterhaltsvereinbarungen sind vor der Scheidung zukünftig nur noch in notarieller Form
wirksam.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns: Ihr Ansprechpartner für den Schwerpunkt Familienrecht ist Rechtsanwalt Hans J. Giese.
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