Familienrecht: Das neue Unterhaltsrecht
Der Bundestag beabsichtigt in diesem Jahr das neue Unterhaltsrecht zu verabschieden. Die Änderung wird den Vorrang der Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und auch der volljährigen Kinder in der Erstausbildung ergeben.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners basiert dann nicht mehr auf dem "ehelichen Statusgedanken". Der geschiedenen Ehe folgt nicht mehr der Anspruch auf lebenslangen Unterhalt auf der Grundlage der sogenannten ehelichen Lebensverhältnisse. Statistisch gilt das für die geschiedene Ehefrau am häufigsten. Diese wird zu künftig deutlicher auf ihre Obliegenheit verwiesen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehepartner wird durch die Gesetzesänderung eingefordert. Der geschiedene Ehepartner wird zukünftig auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen, die nicht vom ehelichen Status bestimmt ist, sondern vom eigenen sozialen Status, Ausbildungsstand, wie er z.B. vor der Ehe bestand. Von einer geschiedenen Ehefrau, die beispielsweise als Arzthelferin einen Arzt heiratete, wird zukünftig erwartet, dass sie wieder in ihrem Beruf arbeitet. Ein Verweis auf den Status und den Lebenszuschnitt in der Ehe gestattet nicht die Verweigerung der Tätigkeit im Beruf, der beispielsweise vor der Ehe ausgeübt wurde. Selbstverständlich sind u.A. neben der erlangten Ausbildung auch das Alter und der Gesundheitszustand eines geschiedenen Ehepartners zu beachten. Eine Arbeitsaufnahme darf nicht unbillig gefordert werden.

Schlicht und einfach läßt sich sagen, dass ein "erheirateter" Lebenszuschnitt nicht mehr die Rolle spielen wird. Der Verweis auf eine gering qualifizierte Tätigkeit mit geringer Vergütung ist dem Unterhaltsschuldner erlaubt. Selbst im Fall der Betreuung von gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern wird es zukünftig so sein, dass bei Erreichung des 3. Lebensjahres der Kinder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Unterhaltsrecht setzt voraus, dass es Kindergartenplatzansprüche gibt. Die Betreuung durch Großeltern und sonstige Verwandte, z.B. durch sogenannte Tagesmütter ist zumutbar und kommt dem Unterhaltsschuldner zugute. Die Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme entsteht so. Die Unterhaltsgesetzänderung betrifft den nachehelichen Unterhalt und aller Erwartung nach wirkt sie sich auch durch eine zu erwartende Rechtsprechungsänderung auf die Fälle läng andauernder Trennung aus. Zukünftig kann ein Unterhaltsanspruch leichter "abgeschmolzen", herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden.

Kindesunterhaltszahlungen sollen einkommensteuerrechtlich begünstigt werden. Der Gesetzgeber wird eine übergangsregelung beschließen, der zufolge bestehende Titel (Urteile, Anerkenntnisse und Vergleiche) der neuen Rechtslage angepasst werden können. Auch der Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten wird hierbei beachtet. Unterhaltsvereinbarungen sind vor der Scheidung zukünftig nur noch in notarieller Form wirksam.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns: Ihr Ansprechpartner für den Schwerpunkt Familienrecht ist Rechtsanwalt Hans J. Giese.



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