Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Markeninhaberin zurückgewiesen. Er hat dabei die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigt, daß ein Versandhandelsunternehmen, das für eine Vielzahl von Waren eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken, die das Unternehmenskennzeichen im Streitfall: OTTO - enthalten, lediglich auf Katalogen und Versandtaschen, nicht aber auf der Ware selbst anbringt, diese damit nicht in einer für den Erhalt der Marke maßgeblichen Weise benutzt. Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach dem Gesetz erforderliche rechtserhaltende Benutzung setzt bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, daß der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstellt. Daran fehlte es im Streitfall, weil in den mit dem Zeichen OTTO versehenen Katalogen eine Vielzahl von Waren - darunter auch solche bekannter Markenhersteller - angeboten wird. Der Verkehr sieht in solchen Fällen in der Bezeichnung OTTO oder OTTO-VERSAND lediglich einen Hinweis auf das Versandhandelsunternehmen, nicht dagegen auch eine Bezeichnung der jeweils vertriebenen Ware als OTTO-Ware. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht unterliegen sogenannte Handelsmarken, wenn sie als Marken für Waren und nicht als Dienstleistungsmarken eingetragen sind, keiner von den allgemeinen Grundsätzen zur rechtserhaltenden Benutzung einer Warenmarke abweichenden besonderen Beurteilung.
Urteil vom 21. Juli 2005 I ZR 293/02
LG Hamburg 407 O 16/01 ./. OLG Hamburg 5 U 152/01
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht.de vom 22. Juli 2005.
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