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Die Kläger sind Inhaber einer Bildmarke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren). Die streitgegenständliche Bildmarke zeigt
das Logo einer bekannten Fluggesellschaft. Die Kläger handeln über eBay.de und in einem eigenen Shop im Internet, mit selbst gestalteten und bedruckten Textilien.
Der Beklagte handelte seinerzeit (2006) ebenfalls mit bedruckten Textilien auf eBay.de. Hierbei hatte der Beklagte auch selbst produzierte T-Shirts mit dem Logo der Bildmarke der Kläger für wenige Tage bei eBay.de angeboten.
Die Kläger ließen den Beklagten daraufhin durch ihre Rechtsanwälte und unter Hinzuziehung eines Patentanwalts abmahnen und forderten den Beklagten auf, die Herstellung und den Verkauf der mit der Bildmarke versehenen T-Shirts zu unterlassen,
Auskunft zu erteilten und die Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in der Gesamthöhe von 3.897,84 EUR nach einem Gegenstandswert von 85.000,00 EUR zu erstatten.
Der Beklagte gab die begehrte Unterlassungserklärung zwar ab, weigerte sich allerdings die nach seiner Ansicht überhöhten Rechtsanwaltskosten in voller Höhe auszugleichen. Die Kostenerstattung für die Hinzuziehung
des Patenanwalts lehnte der Beklagte ganz ab.
Mit ihrer Klage vor dem Landgericht Berlin begehrten die Kläger daraufhin Erstattung der vollen Rechtsanwalts- und Patenanwaltskosten in der Gesamthöhe von 3.897,84 EUR für das außergerichtliche Abmahnschreiben von dem Beklagten.
Die Kläger obsiegten allerdings nur in der Höhe von 23 Prozent und erhielten lediglich die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR in der Höhe von 911,80 EUR nebst Zinsen zugesprochen.
Zur Höhe des Gegenstandswerts einer markenrechtlichen Abmahnung, folgte das Landgericht der Rechtsprechung des OLG Nürnbergs (Entscheidung v. 19.04.2007, Az: 3 W 485/07), welches jüngst entschieden hatte,
dass ein angeblicher "Regelstreitwert" von 50.000,00 EUR für ein markenrechtliches Löschungsverfahren, nicht ohne weiteres auf ein Markenverletzungsverfahren übertragbar sei. In der vorliegenden Sache sei daher ein Gegenstandswert von 25.000,00 EUR für das Abmahnschreiben angemessen gewesen, so das Landgericht Berlin.
Das Landgericht entschied zudem, dass sich in einfach gelagerten Markenverletzungssachen die Hinzuziehung eines Patentanwalts (und die entsprechende Geltendmachung seiner Kosten),
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht als rechtsmissbräuchlich darstellen könne. Hinzu kam, dass der rechtsanwaltliche Vertreter der Kläger als ausgewiesener Markenrechtsexperte,
den einfach gelagerten Verletzungssachverhalt allein und ohne Mitwirkung eines Patentanwalts hätte bearbeiten können. Die Kläger konnten daher die Erstattung der Patentanwaltskosten von dem Beklagten nicht verlangen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 18.09.2007, Az: 15 O 698/06 (PDF-Download)
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