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Die in einer Kevelaerer Kunstgießerei gefertigte und etwa 6 cm hohe Bronzestatuette eines Engels verletzte das Urheberrecht des Klägers. Die Beklagte muss deshalb unter anderem über die Anzahl der vervielfältigten Exemplare ihrer Engelfigur Auskunft erteilen und dem Kläger Schadensersatz gemäß der erteilten Auskunft zahlen.
Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Beklagte habe mit der Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Engelfigur urheberrechtliche Verwertungsrechte des Klägers verletzt. Die Engelsfigur des Klägers sei ein Werk der bildenden Kunst, dessen Urheber dafür Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genieße.
Die Engelfigur des Klägers sei eine persönlich geistige Schöpfung ihres Gestalters. Der Schöpfer der klägerischen Figur habe zum Ausdruck des Gedankeninhalts der übermittlung einer göttlichen Botschaft durch einen hierzu bestellten dienenden Geist eine künstlerische Form gefunden, die die Sinne des Betrachters den Gedankeninhalt unmittelbar wahrnehmen lasse. Die Statuette bringe dank großer künstlerischer Kraft ihres Schöpfers gestalterisch klar zum Ausdruck, was für den Verstand den Begriff eines Engels ausmache.
Die Ausbildung der mit Flügeln versehenen menschlichen Gestalt im Einzelnen, besonders auch die Bekleidung mit dem - für Ordensleute, nicht aber Engel typischen - Kapuzenmantel und dessen dreiecksförmige öffnung, sei eine gestalterische Leistung des Schöpfers gerade dieser Figur. Der Statuette komme ein beträchtlicher ästhetischer Gehalt zu. Die Engelfigur der Beklagten sei eine Nachbildung der klägerischen. Sie verwirkliche deren wesentliche Formgedanken und übernehme zahlreiche Gestaltungselemente des Klägers, allerdings in geringerer handwerklicher Qualität.
Angesichts der von der klägerischen Figur zahlreich übernommenen Gestaltungselemente, die deren Gesamteindruck - wenn auch nicht in der ausgeprägt schlanken Ausführung - im eigenen Erzeugnis klar "durchscheinen" lassen, könne die Beklagte ihre Statuette von der Figur des Klägers nicht mit Erfolg als Wiedergabe der "typischen Form eines 'dicken Engels'" abgrenzen, was immer darunter zu verstehen sein mag.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Entscheidung allein auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls beruhe.
(OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat, Urteil vom 30. Oktober 2007, Az: I-20 U 64/07)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007 mit Ansichten der Statue
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