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Gegenstand des Wettbewerbsrechtes
Das Wettbewerbsrecht regelt, wie Unternehmen, Kaufleute oder Unternehmen im sonstigen Sinne sich gegenüber Kunden und Verbrauchern sowie Wettbewerbern zu verhalten haben. Das alte Wettbewerbsrecht war geprägt von einem hohen Maß an Regulierung und Reglementierung. In einem Modernisierungsschritt zuvor, war bereits Rabattgesetz und Zugabeverordnung gestrichen worden. Diese beiden, das UWG ergänzende Gesetze, bzw. Verordnungen, regelten das Recht des Rabattes und der Zugabe. Das erneuerte Wettbewerbsrecht soll das bisherige UWG liberalisieren und die Rechte der Verbraucher erweitern. Als Leitbild sollen zum einen die Modernisierung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und zum anderen der "mündige" Verbraucher dienen. Das neue Gesetz soll einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und denen der Verbraucher schaffen.
Sonderverkaufsveranstaltungen
Ein Hauptbereich der Novellierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots für Verkaufsveranstaltungen des Handels. Hierfür wurden die gesetzlichen Regeln bezüglich der Schluss- und Jubiläumsverkäufe abgeschafft. Demgegenüber wurden Rabattaktionen im weiteren Umfang als bisher zulässig gestellt. Darüber hinaus sind Sommer- und Winterschlussverkäufe im größeren Rahmen als bisher möglich. Dieses wird damit begründet, dass der Handel selbst entscheiden soll, wann und ob Sonderverkäufe stattfinden sollen. Auch sollen zukünftig die gesetzlichen Regelungen für Räumungsverkäufe wegfallen. Hier wurde argumentiert, dass Händler selbst entscheiden sollen, ob und wann sie ihr Sortiment im Preis reduzieren wollen.
Direktmarketingrecht: Telefonmarketing und E-Mail-Werbung
Neu geregelt wurden auch die Vorschriften über Telefon- Fax- und eMail-Werbung. Diese Neuerungen beruhen auf einer EU-Datenschutzrichtlinie, welche der Gesetzgeber in nationales Recht transformieren musste. Im Zentrum steht die Einwilligung des Empfängers (Opt-in-Lösung). Diese muss konkludent - etwa durch eine bestehende Geschäftsbeziehung - oder im Falle einer Privatperson/Verbrauchers, ausdrücklich erklärt worden sein. Der Gegensatz hierzu wäre die sogenannte Opt-out-Lösung, bei welcher der Empfänger oder Angerufene ausdrücklich widersprechen müsste. Besonders interessant sind die speziellen Regeln bezüglich der e-Mail-Werbung. Unabhängig von einer Einwilligung des Empfängers zum Erhalt von Werbe-eMails, dürfen solche wohl auch versendet werden, wenn der Versender die Empfänger-eMail beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Empfänger selbst erhalten hat. Hier kann der Versender wohl Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen per e-Mail verschicken, wie bei dem Ursprungsgeschäft geleistet wurden. Gleiches gilt für die Telefonanrufe durch Call-Center-Unternehmen zwecks Werbung. Der Angerufene muss zunächst eine Einwilligung erteilt haben.
Das Werberecht im engeren Sinne
Neu ist ein Verbotskatalog von Vorschriften, welcher festlegt, wann Werbung unzulässig ist. Diese Vorschriften haben ihren Weg durch richterliche Rechtsfortbildung in den Gesetzentwurf gefunden. Hiernach darf Werbung keinen Druck auf Käufer ausüben oder unangemessen beeinflussen. Werbung darf nicht die geschäftliche Unerfahrenheit von Verbrauchern und Kindern ausnutzen. Verboten ist insbesondere: Schleichwerbung, d.h. Werbung muss als solche erkennbar sein. Rabatte oder Zugaben müssen klar gekennzeichnet sein. Verboten sind auch Preisausschreiben und Gewinnspiele, bei denen eine Teilnahme an ein Kaufgeschäft geknüpft ist. "Mondpreise": Es darf nicht mit Preissenkungen geworben werden, wenn einer vorheriger Preis nur für kurze Dauer gültig war. "Lockangebote": Diese sind nur zulässig, wenn der Vorrat an Waren für mindestens zwei Tage gegeben ist. Weiter darf Werbung im Allgemeinen nicht verunglimpfen, behindern oder unwahre/falsche Tatsachenbehauptungen beinhalten.
Neu: Die Gewinnabschöpfung
Als Rechtsfolge für Verstöße wurde die Gewinnabschöpfung, welche schon in anderen Rechtsbereichen bekannt ist, in das novellierte UWG eingefügt. Diese Rechtsfolge ist nicht als Schadenersatzanspruch zu verstehen. Das novellierte UWG hält einen, zunächst der Gewinnabschöpfung vorgehenden, Schadenersatzanspruch bereit. Empfänger dieser Abschöpfung ist der Bundeshaushalt. Voraussetzung der Gewinnabschöpfung ist eine vorsätzliche wettbewerbswidrige Handlung. Einklagbar soll die Abschöpfung durch Verbände, wie z.B. die Industrie- und Handelskammern sein.
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