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Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Unterlassung der Bildveröffentlichung verurteilt. Es hat sie ferner verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, welche Bildnisse der Klägerin sie in Besitz hat, die sie aufgrund der Beobachtung der Klägerin am 27. und 28. April 2005 von drei Fotografen erhalten hat. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung freizustellen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Unterlassungsklage abgewiesen; der Auskunfts- und Freistellungsklage hat es nur teilweise bezogen auf die am 28. April 2005 gefertigten Fotos stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.
Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die Klage nunmehr vollständig abgewiesen.
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos zu. Bei den Fotos handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die ohne Einwilligung der Klägerin veröffentlicht werden durften. Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen. Die Fotos, welche die Klägerin in unverfänglichen Situationen in einem frequentierten Einkaufszentrum zeigen, wurden an dem Tag gefertigt, als die Klägerin nach rund zwölfjähriger Amtszeit unter spektakulären Umständen als Ministerpräsidentin abgelöst wurde. Im Hinblick darauf ist ein erhebliches Interesse der öffentlichkeit an dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuerkennen. Die Information darüber, wie sich die bisherige Regierungschefin in dieser Situation präsentierte, hatte einen Bezug zur politischen Debatte. Ein Politiker kann sich in einer Situation, wie sie damals gegeben war, nicht ohne Weiteres der Berichterstattung unter Berufung auf seine Privatheit nach dem Amtsverlust entziehen.
Der Bundesgerichtshof hat auch einen Auskunftsanspruch verneint, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 geht. An diesem Tag bestand das Informationsinteresse der öffentlichkeit noch fort, sodass dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zukam. Ein Vernichtungs- oder Herausgabeanspruch - der grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Recht der Presse zur Vorhaltung eines Pressearchivs darstellt - wäre unter diesen Voraussetzungen nur in Betracht gekommen, wenn eine Veröffentlichung der Bilder unter keinen Umständen zulässig wäre, wie etwa bei Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre oder bei rechtswidriger Fertigung oder Erlangung der Fotos. Das war vorliegend nicht der Fall, sodass auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch bestand, ebenso wenig wie ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Anwaltskosten.
BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 156/06
LG Berlin - 27 O 787/05 - Urteil vom 22.11.2005
KG Berlin - 9 U 251/05 - Urteil vom 13.6.2006
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24. Juni 2008
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