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Der klagende Fotograf betreibt eine Datenbank mit Fotografien der Stadt Hamburg im Internet. Der Kläger musste feststellen, dass die Beklagte, welche ein Busunternehmen
betreibt, ein von dem Kläger fotografiertes Foto auf ihrer kommerziellen Internetpräsentation ohne Zustimmung und Benennung des Klägers genutzt hatte. Der Käger lies die
Beklagte daraufhin abmahnen, worauf diese eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab. Die Erklärung beinhaltete jedoch nicht die Verpflichtung
einen Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung zu leisten und die außergerichtlichen Kosten der von dem Kläger beauftragten Rechtsanwälte für das Abmahnschreiben zu erstatten.
In dem darauf folgenden Rechtsstreit wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung nach der Lizenzanalogie in Höhe von 260,00 EUR für eine einjährige Nutzung sowie
einen weiteren Schadenersatz in Höhe von 130,00 EUR für die unterbliebene Urhebernennung des klagenden Fotografen während der Fotonutzung zu zahlen (§§ 13, 97 UrhG). Die Gesamthöhe des Schadenersatzanspruches für die einjährige Nutzung eines Fotos im Internet
beträgt nach dieser Entscheidung daher 390,00 EUR.
Das Amtsgericht folgte bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes dem klägerischen Vortrag zur Heranziehung der Bildhonorare 2007 der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zwar nicht direkt.
Es entschied jedoch, dass die Zugrundelegung eines Honorars für die einjährige Nutzung des Fotos entsprechend Seite 31 der MFM-Honorare (Einblendung in Onlinedienste, Internet - Werbung/PR),
als angemessen zu erachten sei.
Des Weiteren sprach das Amtsgericht dem Kläger einen Schadenersatzanspruch wg. unterbliebener Urhebernennung in Höhe von 50 Prozent des Grundhonorars zu. Zur Begründung führte es aus,
dass es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um eine Miniatur handele (Thumbnail) und daher die Zuerkennung eines Aufschlags in Höhe von 50 Prozent ausreichend und angemessen sei. Es lies ausdrücklich offen, ob
bei der Nutzung größerer Fotos im Internet, entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Aufschlag in Höhe von 100 Prozent angemessen sei.
Weiterhin dürfte der Kläger die Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben als Schadenersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG erstattet verlangen. Das Amtsgericht sah hierfür den Gegenstandswert
von über 6.000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren des Klägers wg. der unberechtigten Nutzung einer Fotografie als angemessen an. Diese Ansicht deckt sich auch mit der
Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007, Az.: 308 O 662/06), wonach der Streitwert nur der Unterlassungsansprüche bei der Verletzung von Urheberrechten in Fotosachen für die erste Verletzungshandlung 6.000,00 EUR beträgt,
für die 2. bis 5. Verletzungshandlung jeweils 50 Prozent der ersten Verletzungshandlung (3.000,00 EUR), für die 6. - 10. Verletzungshandlung jeweils 25 Prozent (1.500,00 EUR) und ab der 11. und jeder weiteren Verletzungshandlung jeweils 10 Prozent (600,00 EUR) beträgt.
Hinzusetzten ist der Wert des Auskunfts- und des Lizenzschadenersatzanspruches.
AG Hamburg, Urteil v. 17.04.2007, Az: 36A C 14/07
>> Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17.04.2007 als PDF-Download
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