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Für das Geschmacksmuster (zweidimensionale Muster oder dreidimensionale Modelle), welches eine ästhetische Leistung darstellt, erhält der Schaffende Sonderrechtsschutz. Abschließend sind die Kennzeichen- und Markenrechte zu nennen. Die Erschaffung eines Zeichens oder eine Marke ist als Marketingleistung anzusehen, wofür dem Erschaffenden nach dem Markengesetz Schutz zusteht. Soviel zum Standort des Urheberrechts im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
Überblick Das Urheberrecht ist dem Privatrecht zuzuordnen. Das Privatrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen oder zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Das Sonderprivatrecht des Urheberrechts dient demnach dem Ausgleich des Urheber, also demjenigen, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat, zu dem Verwerter und letztendlich dem Verbraucher (Konsumenten) des urheberrechtlichen Werkes. Der Bundesgerichtshof (BHG) hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1955, Az: I ZR 8/54 (BGHZ 17, 278) dieses folgendermaßen definiert: "In der Befriedigung des Kunstverlangens des einzelnen liegt die Dankesschuld verankert, die es an den geistig Schaffenden seitens der Allgemeinheit durch einen wirksamen Rechtsschutz seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen an seiner Schöpfung abzutragen gilt". Diese Definition sagt eigentlich schon alles und spiegelt auch die Konflikte wieder, die das Urheberrecht zu meistern hat. In der heutigen Zeit spielt dieses insbesondere bei der Diskussion um die Privatkopie und überhaupt um den Zugang zu urheberrechtlich geschützter Informationen (Bilder, Töne, Filme, Texte) eine Rolle.
Urheber und Urheberpersönlichkeit Das Urheberrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht, also ein absolutes Recht. Es berechtigt seinen Inhaber, wie bei dem Rechtsgut des Eigentums, über sein Recht in Grenzen der Gesetze nach belieben zu verfügen. Das Urheberrecht besitzt die Bestandteile des Verwertungsrechts und des Urheberpersönlichkeitsrechts. Nach § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Diese Bestandteile des Urheberrechts beziehen sich also auf die materiellen Interessen des Urhebers und dessen ideelle und geistige Interessen. Durch seine Absolutheit ist das Urheberrecht nicht übertragbar, es kann also nicht Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Übertragbar durch den Urheber sind lediglich Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte an seinem urheberrechtlichen Werk. Das Urheberrecht ist allerdings vererblich und das postmortale Urheberpersönlichkeitsrecht kann vom Erben geltend gemacht werden. Mehrere Urheber eines Werkes bilden zusammen eine Miturheberschaft, wenn diese in Zusammenarbeit eine gemeinsame Werkschöpfung vollbracht haben. Da sich die Mitanteile in der Regel nicht verwerten lassen, liegt gleichzeitig Gesamthandseigentum der Miturheber vor. Die Miturheber können nur gemeinsam (zur gesamten Hand) über ihr Werk verfügen.
Schutzbereich und Werkbegriff Einer Schöpfung kommt Urheberrechtsschutz zu, wenn diese eine persönliche geistige Schöpfung ist (§ 2 Abs. 2 UrhG). Hierbei ist das "Geistliche" allerdings nicht auf den Zweck der Schöpfung zu beziehen. Dieser kann auch praktisch oder gewerblich sein. Der Urheberrechtsschutz ist zweckneutral. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Werk mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand geschaffen wurde. Allerdings zeigt der im Gesetz gebrauchte Begriff "Schöpfung", dass es sich nicht um durchschnittliche gestalterische Tätigkeiten handeln darf. Die Rechtsprechung stellen dann auch relativ hohe Anforderungen an die Schöpfung. Sie verlangen ein gewisses Maß an Schöpfungshöhe. Diese erforderliche Schöpfungsqualität ist erreicht, wenn sich das Werk aus der Masse des Alltäglichen und des Üblichen absetzt. Die persönliche geistige Leistung erfordert des Weiteren, dass es sich um einen geistigen Inhalt handelt, der sich in wahrnehmbarer Formgestaltung konkretisieren lässt. Ein geistiger Inhalt liegt vor, bei Werken der Literatur und Wissenschaft, wenn ein gewisser geistiger Gedankeninhalt gegeben ist. Werke der Kunst bringen ihren geistigen Inhalt durch deren ästhetischen Inhalt zum Ausdruck. Für die wahrnehmbare Form gilt: Die geistige Leistung des Urhebers muss eine derartige Verselbstständigung erfahren haben, dass diese nicht nur im Geist des Schöpfers lebt, sondern durch Konkretisierung in einer für Dritte sinnlich wahrnehmbaren Formgestaltung in äußere Erscheinung getreten ist.
Folgende Werkarten sind nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 2 Abs. 1 UrhG "insbesondere" geschützte Werke: Sprachwerke (Textwerke/Schriftwerke, Reden, Computerprogramme und Software jeglicher Art, Literatur, Marken, Werbeslogans, Assessment-Center, Intelligenztests), Musikwerke, Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste (Kunstwerke, Malerei, Skulpturen, Werke der Baukunst, Architektur, angewandte Kunst, Gebrauchsgrafik, Websites, Grafische Oberflächen), Lichtbildwerke und Lichtbilder (Berufsfotografie), Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.
Einräumung von Nutzungsrechten an urberrechtlichen Werken Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, lediglich vererbbar. Der Urheber kann aber anderen das Recht einräumen, das Werk zu nutzen, § 31 UrhG. Man spricht von Nutzungsrechten. Diese stellen aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte dar. Diese und die sogenannten Verwertungsrechte, also das Recht das Werk zu vervielfältigen, es zu verbreiten, es auszustellen oder öffentlich wiederzugeben, stehen dem Urheber nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 UrhG) zunächst ausschließlich zu. Per Vertrag ist es dem Urheber allerdings möglich die Nutzung und die dazugehörigen Verwertungsrechte in verschiedener Form anderen zu übertragen. Die Nutzung kann inhaltlich, räumlich, zeitlich, einfach oder ausschließlich übertragen werden. Hierfür erhält der Urheber von dem zur Nutzung und Verwertung Berechtigten eine angemessen Vergütung (§ 32 Abs. 1 UrhG).
Schutz des urheberrechtlichen Werks
Der Urheber kann gegenüber dem Verletzer seines Urheberrechts zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Nach § 97 Abs. 1 UrhG ist eine Verletzung des Urheberrechts gegeben, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die sich gegen das absolute Urheberrecht richtet, insbesondere bei Verletzungen gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht und dessen Ableitungen und die Verwertungsrechte. Sind die Voraussetzungen des § 97 UrhG gegeben, so kann der Urheber Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz fordern. Weiter kann der Urheber Vernichtung oder Überlassung von Vervielfältigungsstücken vom Verletzer fordern. Die §§ 106-111a UrhG enthalten einen eigenen Katalog an Straftatbeständen und Strafvorschriften. Nach den §§ 106, 108a UrhG ist die gewerbsmäßige Verwertung (Kopieren) von urheberrechtlich geschützten Werken unter Strafe gestellt.
Beschränkung des Umfangs des Urheberrechts Der Urheberrechtsschutz erfährt zugunsten privater und allgemeiner Interessen durch die §§ 44a 63a UrhG eine Beschränkung. Diese Beschränkungen bestehen ähnlich wie beim Eigentum aus sozialorientierten Gründen (Eigentum verpflichtet). Neben der Möglichkeit Vervielfältigungen (Abschriften, Kopien, etc.) von urheberrechtlich geschützten Werken (insbesondere Bilder und Textwerke) für Sammlungen im Bereich der Rechtspflege, für blinde Menschen, für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder für Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare herzustellen, ist die Wichtigste, die Vervielfältigung für den privaten Gebrauch (§ 53 UrhG). Hierbei ist die Vervielfältigung von zB Zeitungsartikeln, Bildern oder aber auch von Musik und Filmen gemeint. Nach § 53 UrhG dürfen aber nur einzelne Vervielfältigungsstücke angefertigt werden. Eine Nutzung darf nur innerhalb des privaten Bereichs stattfinden. Nach der Urheberrechtsreform erfährt dieser Grundsatz neuerdings eine sehr wichtige und heftig diskutierte Einschränkung (dazu gleich mehr).
Urheberrechtsreform
Hinsichtlich des so eben genannten § 53 UrhG hat es durch die Reform des Urheberrechts eine bedeutsame Änderung gegeben. Nach langer Diskussion zwischen Interessenverbänden der Verbraucher und der Medienindustrie wurden die §§ 95a, 108b UrhG durch die Reform eingefügt. Diese sehen vor, dass technische Maßnahmen zum Schutz der urheberrechtlichen Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht umgangen werden dürfen. Mit technischen Maßnahmen sind Kopierschutzverfahren gemeint, wie solche zum Schutz des Inhalts einer Musik-CD. § 108b UrhG enthält auch einen Straftatbestand, welche die Umgehung unter Strafe stellt. Allerdings setzt dieser ein Handeln zu gewerblichen Zwecken voraus. Ausdrücklich wird eine Handlung im privaten Bereich nicht unter Strafe gestellt. Da nun die Kopierschutzverfahren ihren Weg ins Gesetz gefunden haben, wird noch immer diskutiert, ob das sogenannte Recht auf Privatkopie ausgehebelt wurde. Dieses auch in Hinblick auf die sich immer weiter verbreitenden Kopierschutzmechanismen.
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